Auf dieser Seite stehen Informationen über sexuellen Missbrauch von Kindern und die Folgen davon. Es hat Hinweise wo und wie Betroffene Unterstützung finden und was bei einer Therapie zu beachten ist. Ausserdem sind die wichtigsten Gesetzte aufgeführt.
Wir haben eine Broschüre für Betroffene
von sexueller Ausbeutung geschrieben.
(pdf, 1169kb)
Wir erheben auf diese Informationen nicht den Anspruch auf allgemeine Gültigkeit.
Manche Informationen halten wir absichtlich kurz, weil wir davon ausgehen, dass wenn jemand sich
näher dafür interessiert, auch bereit ist sich weiterführende Literatur zu den Themen zu beschaffen.
Natürlich enthalten diese Informationen für manche nützliche Tipps und
Hinweise auch aus Betroffenensicht. Vielleicht sind
mache davon auch nicht in anderen Büchern zu lesen.
Was für wen, welche Gültigkeit hat muss jedeR selbst entscheiden, da wir
uns mehr auf die Betroffenensicht zu stützen versuchen und auf
persönliche Erfahrungen, als auf wissenschaftliche, oder psychologische
Studien.... Aus Betroffenensicht und Erfahrung ist es unmöglich, für
alle sprechen zu können. Von da her sollen sich auch bitte keine
Betroffenen eingeengt vorkommen. Was ihr erfahren habt, fühlt und denkt
hat genauso seine Richtigkeit und Berechtigung und ist ebenso existent,
auch wenn es hier nicht erwähnt sein sollte.
Als sexuelle Ausbeutung von Kindern wird jede Handlung einer erwachsenen Person mit oder an einem Kind / einer oder einem Jugendlichen bezeichnet, die der sexuellen Erregung oder Befriedigung der erwachsenen Person in irgendeiner Form dient. Sexuelle Ausbeutung geschieht auch in der Konstellation eines oder einer älteren Jugendlichen mit einem Kind oder zu einem oder einer jüngeren Jugendlichen.
Kinder werden auf alle erdenklichen Arten sexuell ausgebeutet. Das geht von ganz subtilen, unscheinbaren, als harmlos getarnten Ausbeutungen bis hin zu gewalttätigsten oralen, vaginalen und analen Vergewaltigungen, Kinderpornographie, Kinderhandel und auch rituellen Missbrauch. Es kommt rohe Gewalt vor, häufig aber werden Kinder auch auf subtile für Kinder undurchschaubare Arten zu sexuellen Handlungen gezwungen. In jedem Fall aber ist es als eine Anwendung von Gewalt zu sehen, da das Kind immer unterlegen ist, sowohl körperlich wie geistig und in Abhängigkeitsverhältnissen auch noch bedroht ist in seiner Existenz und Bedürftigkeit. Genau dies nützt der Täter, die Täterin zur Befriedigung eigener Bedürfnisse, oft Bedürfnisse nach Macht und Dominanz, die mittels Sexualität befriedigt werden, rücksichtslos aus. Die Taten werden geplant und das Schweigegebot zeigt deutlich das Bewusstsein über das begangene Unrecht.
Die Grenze von Zärtlichkeit zur sexuellen Ausbeutung ist von aussen betrachtet
manchmal schwer zu erkennen. Jedoch ist die Grenze klar in der Absicht des
Täters, der Täterin. Sexuelle Ausbeutung beginnt dort, wo sich
Erwachsene oder auch ältere Jugendliche bewusst am Körper eines Kindes
oder einer / einem Jugendlichen erregen, befriedigen oder befriedigen
lassen.
Auch eine deutliche Grenze ist da zu ziehen, wo ein Kind eine Berührung
oder einen anderen Körperkontakt nicht wünscht. Diese Signale ob verbal
oder nonverbal müssen von Erwachsenen, älteren Jugendlichen geachtet und
respektiert werden.
Das unangenehme, ungute Gefühl eines Kindes oder einer / eines
Jugendlichen ist ein Indiz für die Absicht des Täter oder der Täterin
zur sexuellen Ausbeutung.
Täter sind häufiger Männer als Frauen und Opfer häufiger Mädchen als Jungen. In Betrachtung eines Einzelfalls sind diese Statistiken aber unsinnig. Es ist jede und mehrere Konstellationen möglich, wo und wie ein Kind sexuell ausgebeutet wird.
Kinder die in einem System sexuell missbraucht werden, wo sie eigentlich Liebe und Geborgenheit erfahren sollten, ja sogar darauf angewiesen sind, sind diesem System meist völlig hilflos ausgeliefert. Ihre aufrichtige Liebe, ihr Unwissen und ihre absolute Abhängigkeit wird missbraucht. Ihr Anspruch auf Persönlichkeit, Unversehrtheit übergangen.
Kinder werden weitaus am häufigsten im Familiensystem oder Systemen mit
ähnlichen Abhängigkeitsverhältnissen sexuell ausgebeutet.
Die Gründe dafür liegen auf der Hand. Ganz gross zu schreiben ist
sicherlich die Abhängigkeit eines Kindes von den Eltern beispielsweise,
aber dies sollte hoffentlich jedem klar sein. Dann ist da das
"Familiensystem" an sich, diese kaum hinterfragte unantastbare heilige
Kuh der Gesellschaft. Die hoch geschätzte Ehre der Familie, das
Tolerieren und Bagatellisieren der Fehlbarkeit von Eltern, ist sie auch
noch so verheerend. Das unumstrittene und beinahe vorbehaltslose
Recht auf Privatsphäre und Familienangelegenheit. Täter können sowohl
das Kind wie auch das Umfeld des Kindes kontrollieren und manipulieren
in diesem System. Sie können sich in ziemlich grosser Sicherheit wähnen
und in dieser Sicherheit geschehen auch die scheusslichsten aller
Verbrechen am häufigsten!
Die eigenen Kinder werden sexuell missbraucht. Der Vater schaut die Tochter immer so an und macht anzügliche Bemerkungen. Töchter werden geschwängert und zur Abtreibung gezwungen. Der Stiefvater missbraucht den Sohn und die Mutter lässt sich vom Täter manipulieren und ist sich nicht bewusst, dass der Stiefvater den Jungen missbraucht. Es wird toleriert, dass der Bruder die kleinere Schwester missbraucht und es wird darüber geschwiegen. Die Freundin des Vaters missbraucht den Sohn und tarnt dies als notwendige Pflege des Penis und macht dabei auch noch Bemerkungen über Grösse und Form. Die selbst missbrauchte Tochter missbraucht ihren Bruder als Säugling. Der Onkel lässt sich von der Nichte befriedigen gibt ihr die Schuld und droht ihr mit Selbstmord wenn sie etwas sagt. Die Mutter bestraft ihre Tochter die vom Vater missbraucht wird indem sie die Tochter sie befriedigen lässt. Der Grossvater missbraucht das Enkelkind und niemand weiss davon, weil er mit dem Tod des geliebten Hundes droht und damit das Schweigen des Kindes sichert. Der Freund und die Mutter machen das Kind anderen Männern zugänglich. Es werden Kinderpornofilme gedreht von allen Formen des sexuellen Missbrauchs von den eigenen Vätern, Freunden, Müttern, Grossvätern........Nach aussen hin gibt sich eine Familie christlich, lässt aber die eigenen Kinder im rituellen Rahmen vergewaltigen , foltern, beschmieren, einsperren im Namen des Teufels und macht auch selbst dabei mit. Der Onkel macht Fotos von den Geschlechtsteilen der Nichten und stellt sie ins Internet. Die Tante schaut Pornos mit dem Neffen. Der Vater masturbiert vor der Tochter. Es gibt noch unzählige Konstellationen mehr.
Nichts was es nicht gibt und so vielschichtig und vielfältig, dass mit der vorbehaltslosen Heiligkeit des Familiensystems endlich aufgeräumt werden muss und auch dahinter gesehen werden muss.
Es kommt vor, dass solche Missbräuche einmal vorkommen und dann nicht mehr, was schon schlimm genug ist, aber in den meisten Fällen sind es unzählige Wiederholungen über Jahre und können unter Umständen auch vom Säuglingsalter an bis auch noch im Erwachsenenalter des Opfers andauern. Die Missbräuche werden in der Regel mit der Zeit übergriffiger. Die Arten und Konstellationen variieren. Was vielleicht mit gemeinsamem Anschauen von Pornoheftchen begonnen hat, endet möglicher Weise mit der Geburt eines Inzestkindes. Unter Umständen missbraucht der Vater, der ja auch Grossvater ist des Kindes, das so gezeugte Kind irgendwann auch. Was vielleicht mit dem Zuschauen beim Onanieren des Onkels begonnen hat, endet womöglich bei oraler Vergewaltigung. Was vielleicht mit dem Herumspielen und Heruntermachen des Penis des Sohnes begonnen hat, endet möglicherweise im sexuellen Missbrauch dann an seiner Schwester..........
Im "Familiensystem" kommen Mythen und Vorurteile stark zum Tragen.
Der Lolitamythos zum Beispiel, das Mädchen hätte den Opa verführt. Das Kind wolle
mit der Behauptung sexuell missbraucht worden zu sein nur Aufmerksamkeit oder
einen anderen persönlichen Vorteil. Die Annahme, dass Kinder eher lügen,
als Erwachsene und dass Kinder die so was behaupten einfach eine
blühende Fantasie hätten.
Oder der sexuelle Missbrauch einer Mutter an ihrem Sohn oder an ihrer
Tochter sei doch nur fürsorgliche Pflege gewesen. Oder Frauen wollen
sexuell missbraucht worden sein.
Oder der Täter behauptet es hätte ihn einfach überkommen. Es bleibt ja
in der Familie und ist darum nicht so schlimm, schliesslich hat das Kind
mitgemacht. Die Tochter hätte per Zufall die Heftchen entdeckt und den
Vater gefragt ob er ihr das zeigen könne, was die da machen. Oder der
Freund der Mutter hätte den Sohn nur aufklären wollen. Die Tochter hätte
den Vater zum Sex erpresst.
Täter sind im "Familiensystem" in einer guten Lage alle anderen Familienmitglieder, die möglicherweise den Missbrauch entdecken oder entdecken könnten dahingehend zu manipulieren, dass sie das nicht tun, es umdeuten, dass es nicht das sei wie es scheint, das Kind lügt oder dass das Kind schuld daran sei und böse. Mütter sind häufig dem ausgesetzt und sind in eigener Abhängigkeit und aus Selbstschutz blind, dieses Manipulative zu durchschauen. Indem sie das glauben was ihnen aufgetischt wird von den Tätern brauchen sie sich nicht den ungeheuer schmerzlichen Konsequenzen zu stellen, die es andernfalls hätte.
Physische Gewalt an Kindern
Psychische Gewalt an Kindern
Sexuelle Ausbeutung von Kindern
Vernachlässigung von Kindern
Strukturelle Gewalt
Hierzu empfehlen wir die Broschüren vom Kinderschutz Schweiz. Broschürenreihe "Gewaltfreie Erziehung"
Für ein Kind bedeutet sexuelle Ausbeutung immer einen massiven Vertrauensbruch und eine tiefe Verletzung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit. Neben körperlichen Schmerzen und anderen unangenehmen Körpergefühlen, können auch angenehme Körpergefühle auftreten. Auch gefühlsmässig ist das Kind oft hin und her gerissen zwischen positiven Gefühlen dem Täter gegenüber und Gefühlen wie Ekel, Scham, Zweifel an der eigenen Wahrnehmung, Angst..... Die körperliche wie seelische Bedürftigkeit und Abhängigkeit eines Kindes wird ausgenutzt. Ängste, Gefühle von Isolation, Ohnmacht und Schuld resultieren aus den Taten selbst, dem Umfeld und dazu aus absichtlichen Verwirrungen, Drohungen, Schuldzuweisungen und den Schweigegeboten. Was für Folgen es hat für Erwachsene, die als Kinder diesen Horrortrips von körperlichen Wahrnehmungen, Empfindungen, den unterschiedlichsten Gefühlen und den natürlichen Bedürftigkeiten während wie auch zwischen den Taten oder nach der Tat ausgesetzt waren, ist kaum abzuschätzen.
Kurzum, die Folgen sind in aller Regel einschneidend bis absolut verheerend.
Folgen können körperliche Schädigungen, Schmerzen sein, die entweder direkt oder
indirekt durch den Missbrauch entstanden sind.
Was mit direkten körperlichen Schädigungen gemeint ist, ist vermutlich
klar. Mit indirekt sind Schädigungen, Schmerzen gemeint wie
psychosomatische Beschwerden, selbstverletzendes Verhalten in
irgendeiner Form (Schneiden, Essstörungen, Suchtverhalten........),
spätere körperliche Erkrankungen die vielleicht vom Missbrauch her
rühren können oder dadurch begünstigt wurden und Anfälligkeiten,
Allergien, Migräne.... welche alle auch in irgend einer Form mit dem
Missbrauch, den Missbräuchen zusammenhängen können....., geringes oder
fehlendes Körpergefühl und Schmerzresistenz.
Nicht nur körperliche Folgen, auch psychische oder soziale führen oft zu Einsamkeit, Isolation, Depressionen und vermutlich öfters als man denkt zum Selbstmord. Suizid kann eine Folge von sexueller Ausbeutung sein und die Betroffenen haben den Respekt verdient, dass die Beweggründe erkannt werden auch im Interesse von Geschwistern z.B.. Weitere Folgen können sexuelle Probleme sein, Probleme mit Nähe und Beziehungsprobleme. Diese sind sehr vielschichtig und unterschiedlich stark ausgeprägt. Gefühllosigkeit, Gefühlschaos, schlechtes Selbstwertgefühl, Ängste, Paniken, Alpträume, Flashbacks (Erinnerungsblitze), Schlaflosigkeit, Manien, psychische Erkrankungen, destruktive Muster und noch vieles mehr.
Es erleiden viele Menschen die in ihrer Kindheit sexuell ausgebeutet wurden grosse Verluste ihrer Lebensqualität zumindest so lange, bis sie die Erlebnisse aufgearbeitet und verarbeitet haben. Das ist eine sehr schwierige, anstrengende Arbeit und verlangt von den Betroffenen nochmals viel ab, auch wenn sich die Arbeit letztendlich lohnt.
Folgen von sexueller Gewalt sind für die Betroffenen sehr persönlich und auch sehr individuell. Letztendlich kann nur jede und jeder Betroffene für sich und von sich aus sprechen.
Alle möglichen Folgen hier aufzuzeigen ist ein Ding der Unmöglichkeit. Einerseits sind es unzählige Formen und auch unzählige Stärken von Folgen und andererseits sind Menschen, Umstände und Konstellationen verschieden. Es kann auch unmöglich von einer Tat direkt auf Folgen geschlossen werden und schon gar nicht von mehreren Taten. Um das auch nur annähernd zu können, müsste man zumindest alle Einflüsse denen ein Mensch jemals ausgesetzt war kennen. Es wäre anmassend und auch so was wie ein erneuter Übergriff an einer Person, wenn man das versuchen würde. Somit ist auch jede Beurteilung und Wertung von Folgen durch andere Personen als der einer/eines Betroffenen selbst bei sich selbst nicht angebracht.
Sehr gute Informationen über Anzeige, darüber wie ein Verfahren abläuft...., findest du, finden Sie auf Lilli.ch
Am 30.11.08 wurde die Volsinitiative "Für die Unverjährbarkeit pornographischer Straftaten an Kindern" angenommen. Der neue Artikel 123b der Bundesverfassung („Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar.“) ist sofort in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass das neue Gesetz für Taten gilt, die nach in Kraft treten begangen wurden. Für Taten ("der sexuellen Handlung mit Kinder"), welche vor dem 30.11.08 begangen worden sind, gilt die alte Verjährungsfrist von 15 Jahren. Auch muss der neue Verfassungsartikel auf Gesetzesstufe noch konkretisiert werden. Es ist beispielsweise noch nicht klar, was unter Pubertät zu verstehen ist. Es ist ratsam sich bei Fragen dazu an eine Opferhilfeberatungsstelle zu wenden und da gemeinsam, möglicherweise mit einer Anwältin, einem Anwalt zu schauen, wie es mit der Verjährung im Einzelfall genau aussieht und was für Möglichkeiten es gibt.
Wir haben uns bemüht alle wichtigen Gesetzestexte zu zitieren, jedoch ist das Hinzuziehen eines Anwalts / einer Anwältin in jedem Fall angebracht, wenn ein Opfer oder ehemaliges Opfer über die eigene Rechtslage informiert sein möchte und / oder rechtliche Schritte einleiten will. Am Besten wenden Sie sich an eine Opferhilfeberatungsstelle. Wir versuchen auch die Gesetzestexte auf dem neusten Stand zu halten, können dafür aber nicht garantieren.
Wichtig um zu wissen welches Gesetzt genau gilt für welche Taten ist;
wann die Tat verübt wurde, bzw. bei Wiederholungen, wann sie zum letzten
Mal verübt wurde und welche gesetzlichen Bestimmungen zu dem Zeitpunkt
gegolten haben.
Je nach dem gelten andere Verjährungen, weil die Gesetzte oft geändert
wurden. Letztendlich darüber urteilen ob eine Straftat verjährt ist oder
nicht ist Sache der Untersuchungsbehörden.
Die Gesetzestexte können aufwühlend sein und belastend für Betroffene. Mit diesem Link können Sie diesen Teil überspringen und gleich zu Unterstützung für Betroffene gehen.
Wer sich doch mal ein Bild über die eigene Lage machen will:
Am Besten man liest den fünften und ev. sechsten Teil durch und notiert
sich alle strafbaren Handlungen die an einem verübt wurden
einschliesslich Artikelnummern und deren angesetzte Strafe. Also
beispielsweise wird mit Zuchthaus bestraft....
Mit diesen Notizen weiter zum Abschnitt Verjährung. Bezüglich sexueller
Ausbeutung in der Kindheit sind darin auch noch wichtige Verbesserungen
gemacht worden im Sinne der "Opfer". Bei inzestuösem Missbrauch, gilt
sowohl der Inzest als strafbare Handlung vom Täter wie auch der sexuelle
Missbrauch.
Was nach diesem Gesetzt verjährt ist, ist verjährt. Ist es nicht verjährt, dann gilt es herauszufinden, was für Gesetze in der Zwischenzeit gegolten haben. Ist z.B. eine Tat nach vorherigem Gesetz noch nicht verjährt bei in Kraft treten am 5. Okt 2001 der neuen Regelung für Straftaten gegen die sexuelle Integrität an Kindern, dann gilt die neue Regelung. Wer ganz sicher sein will, muss sich aber von einer Anwältin / einem Anwalt beraten lassen egal ob die eigenen Recherchen "verjährt" oder "nicht verjährt" ergeben. Es braucht etwas Geduld sich in die Gesetzestexte einzulesen und damit klar zu kommen und ist auch nicht jedermanns Sache.
Wir möchte aber jede und jeden BetroffeneN ermutigen welcheR sich damit auseinandersetzt und unsere Hochachtung aussprechen. Wir helfen bei Fragen so gut wir können. Kontakt
Fünfter Teil:
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Art. 187
1. Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen.
Sexuelle Handlungen mit Kindern
1.
Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
es zu einer solchen Handlung verleitet oder
es in eine sexuelle Handlung einbezieht,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2.
Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten
nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3.
Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen
besondere Umstände vor oder hat die verletzte Person mit ihm die Ehe geschlossen, so
kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das
Gericht oder der Bestrafung absehen.
4.
Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte
er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe
Gefängnis.
5.
... 2
6.
... 3
Art. 188
Sexuelle Handlungen mit Abhängigen
1.
Wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-,
Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle
Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet,
wird mit Gefängnis bestraft.
2.
Hat die verletzte Person mit dem
Täter die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der
Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung
absehen.
Art. 189
2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre.
Sexuelle Nötigung
1
Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen
Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter
psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2
... 4
3
Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen
anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei
Jahren. 5
Art. 190
Vergewaltigung
1
Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich
indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum
Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
bestraft.
2
... 6
3
Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen
anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei
Jahren. 7
Art. 191
Schändung
Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 192
Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten
1
Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen,
Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veranlasst, eine sexuelle Handlung
vorzunehmen oder zu dulden, wird mit Gefängnis bestraft.
2
Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde
von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Art. 193
Ausnützung der Notlage
1
Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine
Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete
Abhängigkeit ausnützt, wird mit Gefängnis bestraft.
2
Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der
Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Art. 194
Exhibitionismus
1
Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Busse bestraft.
2
Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es
wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.
Art. 195
3. Ausnützung sexueller Handlungen.
Förderung der Prostitution
Wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt,
wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt,
wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt,
wer eine Person in der Prostitution festhält,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 196
Menschenhandel
1
Wer mit Menschen Handel treibt, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten, wird mit
Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.
2
Wer Anstalten zum Menschenhandel trifft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis
bestraft.
3
In jedem Fall ist auch auf Busse zu erkennen.
Art. 197
4. Pornographie
1.
Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art
oder pornographische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich
macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2.
Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst
jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft.
Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornographischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3.
Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit
Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert,
in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit
Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Die Gegenstände werden eingezogen.
3bis.
8 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer
Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder
sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische
Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
Die Gegenstände werden eingezogen.
4.
Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis und Busse.
5.
Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1-3 sind nicht pornographisch, wenn sie einen
schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
Art. 200
6. Gemeinsame Begehung
Wird eine strafbare Handlung dieses Titels gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
Art. 201-212 9
1
Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt.
1992 (AS 1992 1670 1678; BBl 1985 II 1009).
2
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl
1996 IV 1318 1322).
3
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996
IV 1318 1322). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001
(Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an
Kindern) (AS 2002 2993; BBl 2000 2943).
4
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der
Ehe und in der Partnerschaft), mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS
2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).
5
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der
Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403
1407; BBl 2003 1909 1937).
6
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der
Ehe und in der Partnerschaft), mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS
2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).
7
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der
Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403
1407; BBl 2003 1909 1937).
8
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Strafbare Handlungen
gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie),
in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 408 409; BBl 2000 2943).
9
Diese aufgehobenen Art. werden (mit Ausnahme von Art. 211) ersetzt durch
die Artikel 195, 196, 197, 198, 199 (vgl. Kommentar der Botschaft
Ziff. 23 - BBl 1985 II 1009). Art. 211 wird ersatzlos gestrichen.
6.Teil:
Verbrechen und Vergehen gegen die Familie
Art. 2131
Inzest
1
Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den
Beischlaf vollzieht, wird mit Gefängnis bestraft.
2
Unmündige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3
... 2
1
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan.
1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
2
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der
Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) (AS
2002 2993; BBl 2000 2943)
Erster Titel:
Der Bereich des Strafgesetzes
Art. 2
2. Zeitliche Geltung des Gesetzes
1
Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder ein
Vergehen verübt.
2
Hat jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt,
erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es
für den Täter das mildere ist.
Sechster Titel:
Verjährung
Art. 97
1. Verfolgungsverjährung.
Fristen
1 Die Strafverfolgung verjährt in:
a. 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist;
b. 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist;
c. sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.
2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.2
3 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4 Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 20013 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.4
Art. 98
Beginn
Die Verjährung beginnt:
a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
2 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437 5440; BBl 2005 2807).
3 AS 2002 2993
4 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437 5440; BBl 2005 2807).
Wir haben andere strafbare Handlungen, die bei sexuellem Missbrauch auch noch vorkommen können, hier nicht miteinbezogen. Es kann aber sein, dass z.B. eine andere Verjährung gelten könnte, wenn noch strafbare Handlungen gegen Leib und Leben begangen wurden.
Als Betroffene von sexueller Ausbeutung in der Kindheit haben wir ein Recht auf Hilfe und Unterstützung. Wir haben es verdient unterstützt zu werden auf unserem Heilungsweg. Nehmt euch ernst und holt euch die Hilfe und Unterstützung die ihr braucht.
Es gibt das Opferhilfegesetz. Laut diesem Gesetz hat man als Opfer von Gewalttaten Anspruch auf verschiedene Hilfeleistungen. Es gibt aber kantonale Unterschiede, was die einzelnen Ansprüche und auch Leistungen betrifft.
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)
Verordnung vom 18. November 1992 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV)
Die Opferhilfe ist kantonal und für allfällige Leistungen zuständig wie Genugtuung oder
finanzielle Unterstützung für die Therapie.... Bei den kantonalen
Opferhilfeberatungsstellen hat man als Opfer von Gewalt ein Recht auf
Beratung und Hilfe. Die Beraterinnen helfen einem z.B., Anträge für die
Finanzierung einer Therapie zu stellen oder vermitteln Anwälte /
Anwältinnen und klären deren Finanzierung und vieles mehr.
Die Opferhilfeberatungsstelle kann man sich frei aussuchen. Man muss
auch nicht in dem Kanton zur Opferhilfeberatungsstelle gehen wo man
wohnt. Hier ein Auszug aus dem Opferhilfegesetz dazu:
1 Die Kantone sorgen für fachlich selbständige öffentliche oder private Beratungsstellen. Mehrere Kantone können gemeinsame Beratungsstellen einrichten.
Die Beratungsstellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a.
sie leisten und vermitteln dem Opfer medizinische, psychologische
, soziale, materielle und juristische Hilfe;
b.
sie informieren über die Hilfe an Opfer.
3 Die Beratungsstellen leisten ihre Hilfe sofort und wenn nötig während längerer Zeit. Sie müssen so organisiert sein, dass sie jederzeit Soforthilfe leisten können.
4 Die Leistungen der Beratungsstellen und die Soforthilfe Dritter sind unentgeltlich. Die Beratungsstellen übernehmen weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist.
5 Die Opfer können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden.
Am besten findet man die Opferhilfeberatungsstellen auf den offiziellen Homepages der Kantone. oder in den Telefonbüchern unter Opferhilfe. Die Polizei sollte die Adressen auch kennen.
Eine Therapie ist oft sehr hilfreich und häufig auch notwendig um zu heilen. Es ist nicht mehr nötig, dass wir alles alleine machen. Wir können uns Hilfe holen und in Anspruch nehmen. Es gibt Möglichkeiten, auch wenn es nicht möglich ist eine Therapie ganz aus der eigenen Tasche zu finanzieren.
Die Grundversicherung übernimmt Therapien bei Psychiatern in Kliniken oder
bei Therapeuten / Therapeutinnen die delegiert arbeiten, also im Auftrag
und in der gleichen Praxis eines Psychiaters oder einer Psychiaterin.
Die Krankenkassen übernehmen häufig auch einen Teil der Kosten mit den
Leistungen der Zusatzversicherung. Dafür müssen die Therapeutinnen und
Therapeuten einen anerkannten Abschluss haben. Die Therapeutinnen und
Therapeuten wissen darüber bescheid. Die verschiedenen Versicherungen
zahlen unterschiedlich viel an die Therapie pro Jahr und
prozentual. Es lohnt sich, sich zu erkundigen bei den Versicherungen und
allenfalls auch zu versuchen, ob man bei einer Versicherung mit besseren
Konditionen für die Psychotherapie eine Zusatzversicherung abschliessen
könnte. Es ist leider nicht so leicht, die Zusatzversicherung zu
wechseln oder wenn man keine hat, eine zu bekommen. Also sollte man
besser nicht im Voraus kündigen, wenn man eine hat.
Anträge auf finanzielle Unterstützung der Therapiekosten kann man auch bei der Opferhilfe stellen. Die Beratungsstellen helfen einem unentgeltlich dabei und beraten auch.
Es gibt verschiedene Methoden in der Psychotherapie. Es gibt auch andere
Therapien, wie Gestalttherapie oder Maltherapie, die bei
Missbrauchserfahrungen sich als erfolgreich gezeigt haben. Auch
Körpertherapien können am besten zusätzlich und in Übereinstimmung mit
der Psychotherapie eine sinnvolle Unterstützung sein.
Manchmal ist auch ein stationärer Aufenthalt in einer Klinik nötig. Es
ist vielleicht ratsam sich vorher mal Gedanken darüber zu machen, welche
Klinik in Frage käme und dies mit der Therapeutin, dem Therapeuten zu
besprechen.
Es ist oft nicht so leicht einen für sich guten Therapeuten oder eine für sich
gute Therapeutin zu finden. Die Art und die Methode der Therapeutin, des
Therapeuten sollte einem auch liegen. Vor allem aber muss es
zwischenmenschlich harmonieren. Oftmals muss man mehrere Therapeutinnen,
Therapeuten ausprobieren und das ist auch ratsam. Ein paar Dinge, auf
die man achten kann, helfen einem vielleicht bei der Wahl.
Achten Sie darauf, ob eine Therapeutin, ein Therapeut Erfahrung hat mit
sexuell traumatisierten Menschen, bzw. ob sie oder er in Traumatherapie
ausgebildet ist.
Eine gute Therapeutin, ein guter Therapeut vereinbart ein paar
Sitzungen, meistens so um die 5 Sitzungen bis Sie sich entscheiden
müssten, ob Sie mit ihr oder ihm arbeiten können und auch umgekehrt.
Sie oder er erklärt Ihnen ihre oder seine Methode, wie sie oder er
arbeitet.
Sie oder er fragt Sie nach den Zielen, was Sie sich wünschen, vorstellen
usw. und bespricht den Therapieverlauf.
Sie oder er bespricht mit Ihnen das Finanzielle und sucht mit Ihnen nach
Lösungen.
Sie oder er ist hundertprozentig auf Ihrer Seite und spricht sich nicht
für Täter aus.
Sie oder er sollte Ihnen sympathisch sein. Hören Sie auf Ihr Gefühl.
Eine gute Therapeutin, ein guter Therapeut kann Ihnen wenn Sie es
wünschen auch weitere Adressen geben oder gibt Empfehlungen, wenn
für sie oder ihn die Zusammenarbeit mit Ihnen aus irgendwelchen Gründen
nicht geht.
Leider kommt sexueller Missbrauch auch in der Therapie vor. Es besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen TherapeutIn und KlientIn.
Eine Erfahrung dazu von einer Frau:
"Als ich mit 22 Jahren kurz verheiratet war verstärkte sich meine Spinnenphobie. Damals wusste ich noch nichts von meinem sexuellen Missbrauch in der Kindheit. Dieses Trauma lag noch im Dornröschenschlaf.
Durch eine Freundin wurde ich an einen jungen Therapeuten verwiesen, der
zu diesem Thema eine Arbeit schreiben wollte.
Es fanden gute und vertrauensvolle Gespräche statt in denen es auch um
meine Eheprobleme ging. Gleichzeitig arbeiteten wir an der
Desensibilisierung der Phobie.
Für mich war es wunderbar mit einem Mann solch tiefe Gespräche führen zu
können die meiner Ehe gut taten und interpretierte das als Liebe. Eines
Tages brachte ich beim Gehen allen Mut auf und sagte ihm: Ich habe mich
in sie verliebt! Ich hatte die Hoffnung, dass er Grenzen ziehen würde,
da ich nicht untreu sein wollte. Gleichzeitig musste dieses Geständnis
aber raus.
Und was passierte? Er meinte: "Mir geht es ebenso! Lass uns nächstes Mal
um dies Zeit im Hotel xy treffen."
Dann nahm er mich in den Arm und küsste mich begierig. Ich fuhr völlig
irritiert nach Hause.
Dort erzählte ich meinem Mann, mit dem in der Zwischenzeit die Probleme
ausgeräumt waren, alles und bat ihn mir den nächsten Therapietermin zu
verbieten und die Spinnenphobie anzunehmen. Ich war nie wieder dort."
Als Betroffene von sexueller Ausbeutung in der Kindheit haben wir uns
aber auch gute Sensoren angeeignet, einen beginnenden Missbrauch zu
erkennen. Wichtig ist es hier, dass Sie auf Ihr Gefühl hören und diese
Gefühle wenn möglich ansprechen. "Ich fühle mich unwohl. Ihr Blick ..."
"Ich kenne solche Worte. Ich verbinde damit..." Das ist wichtig und
zeigt Verletzungen auf. Ein guter Therapeut, eine gute Therapeutin wird
darauf eingehen und es zur Auflösung von Problemen nutzen. Er oder sie
kann sich auch erklären. Doch es ist wichtig, dass der Therapeut, die
Therapeutin die Grenze zwischen TherapeutIn KlientIn einhält. Auch mit
einer Liebeserklärung von einer Klientin sollte er oder sie
therapeutisch umgehen.
Vielleicht aber sagt einem auch das Gefühl, dass der Therapeut oder die
Therapeutin dieses Vertrauen nicht verdient hat und eine Offenlegung der
eigenen Wahrnehmung und Gefühle zu gefährlich wäre. Auch auf diese
Gefühle ist es wichtig zu hören. Es besteht ja auch die sicherere
Möglichkeit aus Distanz etwas dann dazu zu sagen oder etwas zu klären
wie am Telefon z.B.. Auch die Therapie abbrechen kann man telefonisch
oder schriftlich, wenn das Warngefühl es verlangt. Wenn die Gefühle
diesbezüglich ganz unsicher sind, wäre vielleicht auch eine Begleitung
durch eine Sicherheit vermittelnde Person möglich, um etwas Klarheit zu
bekommen.
Wichtig ist einfach hören Sie auf Ihre Gefühle! Versuchen Sie so gut wie
möglich Ihre Gefühle wahrzunehmen. Das gilt für in allen
zwischenmenschliche Beziehungen, nicht nur für Therapeutische. Zu oft
und zu lange wurden unsere Gefühle, unsere Wahrnehmungen übergangen,
umgedeutet..... Jetzt sind wir aber älter, erwachsen und wir können
jetzt bei uns selbst bleiben und uns selbst darum auch immer mehr
vertrauen.
Bei einem Verdacht auf Machtmissbrauch in der Therapie wenden Sie sich
am Besten an die
Opferhilfeberatungsstellen für Beratung, Hilfe und
Unterstützung. Bei den Psychologenverbänden SPV oder FSP kann auch
Beschwerde eingereicht werden, welche dann geprüft wird und die
fehlbaren Psychotherpeuten bestraft werden. Es gibt auch noch die
Patientenstellen für den Fall, dass eine Therapeutin ein Therapeut
nicht in einem Verband ist. Die ethischen Richtlinien sind für alle
anerkannten Therapeuten verbindlich.
Das Mitwirken in einer Selbsthilfegruppe für Betroffene kann eine gute und
heilsame Ergänzung sein zur Therapie. Es kommt darauf an, wo man im eigenen
Verarbeitungs-/ Aufarbeitungsprozess steht, was man will und was man für
Vorstellungen und Erwartungen an eine Gruppe hat, ob eine
Selbsthilfegruppe sinnvoll ist oder nicht. Es stellt sich auch die
Frage, ob eine geleitete, d.h. eine Gruppe mit therapeutischer Leitung
oder eine selbstständige Gruppe, die sich die Moderation (und anderes)
untereinander aufteilt, das Passende für einen ist. Das Gerücht, dass
eine Selbsthilfegruppe ohne Leitung beim Thema sexuelle Ausbeutung nicht
funktioniert, möchte ich hier gleich dementieren, denn aus eigener guter
Erfahrung weiss ich das besser.
Als Betroffene sollte man sich nicht entmutigen lassen durch Aussagen
von "sogenannten" Experten, die behaupten, dass eine ungeleitete Gruppe
immer destruktiv sei, nur gejammert werde usw., wenn man das Bedürfnis
hat sich mit anderen Betroffen auszutauschen, sich mit dem Thema genauer
befassen will, sich die Dinge ansehen will.... Auf das eigene Gefühl zu
hören und sich die eigenen Fähigkeiten auch zuzutrauen ist wohl der
beste Schutz, Destruktives zu bemerken und sich allenfalls davor zu
schützen. Was ich sagen kann zur Erleichterung einer Entscheidung wenn
Betroffene in eine Selbsthilfegruppe wollen oder eine gründen möchten
ist, dass Eigenverantwortung für eine nicht geleitete Selbsthilfegruppe
sehr wichtig ist. Auch für eine Geleitete ist so eine Haltung gut. Bei
sich bleiben, von sich aus gehen und für sich sprechen. Merken und
thematisieren, wenn es einem zuviel wird. Der Wille bei sich selbst
genau hinzusehen.....
Für mich persönlich ist dieses "Übungsfeld" (ungeleitete
Selbsthilfegruppe), genau um diese Dinge auch zu trainieren,
thematisieren.... sehr heilsam.
Am Besten wendet man sich an die Selbsthilfezentren. Die wissen, was für Gruppen schon bestehen und welche im Aufbau sind. Sie haben auch sonst weitere Informationen über die Gruppen. Beim Gründen einer Gruppe sollten sie einen eigentlich auch unterstützten. Die Adressen der Selbsthilfezentren findet man im Internet und auch im Telefonbuch.
IMPRESSUM: Text, Musik und Bilder: Astrid Tiger und Verein GSM, Webdesign: Monika Saxer